Blitzer an der Straße Am Fallersleber Tore

Blitzer an der Straße Am Fallersleber Tore

Abgelehnt
Verkehr

Auf der Straße Am Fallersleber Tore wird häufig überdurchschnittlich schnell gefahren. Dies führt einerseits zur Gefährdung von Bürgern, besonders der Kinder, als auch zu Beschädigung der Fahrbahn. Ein Blitzer oder 30er Zone könnte Abhilfe schaffen.

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Hinweise:

1.) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Die Fachverwaltung wird Ihre Idee/Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht.

2.) Die Fachverwaltung nimmt  nach erfolgter Prüfung wie folgt Stellung:

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kindergärten und Kindertagesstätten, Spielplätze, allgemeinbildende Schulen und Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist. Ferner ist eine Geschwindigkeitsreduzierung auch im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen (sog. Zebrastreifen) sowie von hochfrequentierten Schulwegen möglich.
 

Anordnung einer Tempo-30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO:

Die Einrichtung von Tempo 30-Zonen darf sich u. a. weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen (Zeichen 306) erstrecken.

Bei der Straße Am Fallersleber Tore handelt es sich um eine Vorfahrtsstraße, welche durch Zeichen 306 ihren Nebenstraßen vorfahrtsberechtigt ist.

Die Anordnung einer Tempo 30-Zone scheidet mithin aus.

Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße:

Sofern eine Straße außerordentliche Schäden aufweist, wäre die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zumindest bis zu Instandsetzung, möglich. Die Fahrbahn der Straße Am Fallersleber Tore, befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit ist durch den Straßenzustand nicht zu begründen.

Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO: 

Im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen sensiblen Einrichtungen ist die Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften in der Regel auf 30 km/h zu beschränken. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt oder im Nahbereich der Einrichtung ein starker Ziel- und Quellverkehr aller Verkehrsarten mit seinen kritischen Begleiterscheinungen (Bring- und Abholverkehr) vorhanden ist.

In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleichbehandelt werden. 

Im betrachteten Bereich befindet sich keine sensible Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift.

Darüber hinaus befindet sich eine Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich Theaterwall/ Fallersleber-Tor-Wall/ Fallerleber Straße an der sicher gequert werden kann. Eine Lichtsignalanlage sorgt für eine klare Regelung der Verkehrsströme und reduziert Konfliktpotenziale zwischen Fußgängerinnen und Fußgängern sowie dem motorisierten Verkehr.

Zudem kann die Geschwindigkeit auch im unmittelbaren Bereich eines Fußgängerüberweges („Zebrastreifen“) oder aufgrund hochfrequentierter Schulwege reduziert werden. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). 

In der Straße Am Fallersleber Tore existieren keine Fußgängerüberwege. Die Anlage solcher Fußgängerüberwege wäre zudem unzulässig, da hier Straßenbahngleise ohne eigenen Gleiskörper vorhanden sind.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Geschwindigkeit aufgrund eines hochfrequentierten Schulweges zu reduzieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt der Verwaltung jedoch noch keine offizielle Definition vor. Die Verwaltung hat daher den Deutschen Städtetag angeschrieben und um Klarstellung gebeten. Möglicherweise liegen aus anderen Kommunen dazu bereits Erkenntnisse vor. Sobald es dazu eine Klarstellung oder es eine Rechtsprechung gibt, kann auch dieser Punkt bei Anträgen geprüft werden.

Aus den vorgetragenen Gründen ist die Geschwindigkeitsreduzierung auch aufgrund von Fußgängerüberwegen oder hochfrequentierter Schulwege ausgeschlossen. 

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes:

Auf der Straße Am Fallersleber Tore käme aus Gründen des Lärmschutzes eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Betracht, sofern es sich um einen Lärmschwerpunkt handelt. Mit der Drucksache 24-23659 wurde am 6. Juni 2024 das Ergebnis der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Stadt Braunschweig beschlossen. Ziel dessen ist es, die Lärmbelästigung in Braunschweig zu verringern. Zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Seitens der Stadt Braunschweig wurden einige Lärmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert. Die hier in Rede stehende Straße gehört nicht dazu. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen des Lärmschutzes kommt folglich nicht in Betracht.

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Ziffer 6 StVO:

Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage auf der Straße Am Fallersleber Tore deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.

Seitens der Polizei liegen keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage oder eines Unfallschwerpunktes vor.

In der Gesamtabwägung ist festzuhalten, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Geschwindigkeitsreduzierung nicht vorliegen.

Geschwindigkeitskontrollen

Darüber hinaus wurde in der Straße Am Fallersleber Tore in der Zeit vom 16.03.2026 bis 24.03.2026 vor dem Grundstück Nr. 6 sowie vor dem Grundstück Nr. 13 jeweils ein Geschwindigkeitsprofil mit Hilfe eines Seitenstrahlradargerätes erhoben. Nach Auswertung der Messergebnisse ist festzustellen, dass sich in beide Fahrtrichtungen 99 % der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer an die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h gehalten haben. Die Ergebnisse werden als unproblematisch bewertet, so dass keine weiteren Maßnahmen hinsichtlich Geschwindigkeitskontrollen angezeigt werden.  

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