Optimierung der Parkraumnutzung in der Donaustraße und „Im Wasserkamp“ – Einschränkung des Parkens von Anhängern

Optimierung der Parkraumnutzung in der Donaustraße und „Im Wasserkamp“ – Einschränkung des Parkens von Anhängern

Kein Handlungsbedarf
Verkehr

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich rege an, die Parkraumsituation in der Donaustraße sowie Im Wasserkamp zu prüfen.

Dort werden regelmäßig Anhänger ohne Zugfahrzeug über längere Zeiträume in Parkbuchten abgestellt, wodurch knapper Parkraum blockiert wird. Aufgrund des bestehenden Parkdrucks stehen diese Flächen den Anwohnern und Besuchern nicht ausreichend zur Verfügung. Da Anhänger selten bewegt werden, wird die notwendige Fluktuation im Parkraum zusätzlich eingeschränkt, was zu verstärktem Parksuchverkehr und einer Belastung des Verkehrsflusses führt.

Ich bitte daher um Prüfung geeigneter Maßnahmen, insbesondere:

• Einschränkung oder Verbot des Parkens von Anhängern ohne Zugfahrzeug
• entsprechende Beschilderung
• alternativ die Ausweisung separater Stellflächen für Anhänger

Ziel ist eine effizientere und bedarfsgerechte Nutzung des Parkraums zugunsten der Anwohner.

Mit freundlichen Grüßen

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Ein Anhänger der seit Wochen Parkplätze blockiert

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Hinweise:

Fahrzeuge (auch Anhänger) die den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen, dürfen am Straßenverkehr teilnehmen und in Folge dessen auch gem. den Vorschriften der StVO abgestellt werden.

Die StVO regelt in ihren Vorschriften bereits eine Vielzahl von Situationen, sodass es einer Regelung durch Verkehrszeichen nicht immer bedarf. Gem. § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Nach § 12 Abs. 3b StVO darf mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.

Sofern gegen die o. g. Vorschriften verstoßen wird, liegen somit durchsetzbare Tatbestandvoraussetzungen welche entsprechend geahndet werden können vor, ohne dass es einer weiteren Regelung bedarf.

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Kommentare

Gespeichert von Hakan am Do., 23.04.2026 - 23:56

Ich kann leider nur zustimmen. Es handelt sich um private Anhänger, keine Werbeanhänger die für den Standort zahlen.

Gespeichert von RrBd am Fr., 24.04.2026 - 09:19

Das Anhänger-Parken (ohne Zugfahrzeug) auf öffentlichen Straßen ist nach § 12 Abs. 3b StVO für maximal 2 Wochen erlaubt.
Ist natürlich sehr mühsam, das durch den Ordnungsdienst kontrollieren zu lassen.

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