Wohnmobile raus aus der Stadt
Ich wohne im Westlichen Ringgebiet und mir ist aufgefallen, dass viele Wohnmobile größtenteils mehr als 300 Tage im Jahr auf ein und demselben Parkplatz stehen und dadurch die ohnehin angespannte Parksituation zusätzlich verschlechtern. Dabei finde ich, dass Wohnmobile, die kaum bewegt werden und das ganze Jahr über öffentliche Parkplätze blockieren, in Wohngebieten nichts zu suchen haben und besser außerhalb der Stadt abgestellt werden sollten. Es ist schade, dass so viel wertvolle Parkfläche rund ums Jahr von einzelnen Wohnmobilen beansprucht wird. Daher würde ich mir wünschen, dass geprüft wird, ob beispielsweise ein Parkverbot für Wohnmobile innerhalb der Ringstraßen oder eine zeitliche Begrenzung der Parkdauer möglich wäre.
Hinweise:
1.) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Die Fachverwaltung wird Ihre Idee/Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht.
2.) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Zur Benutzung einer Straße gehört auch das Halten und Parken. Im Rahmen der Ermessensausübung über die Einrichtung eines möglichen Parkgebots bzw. Parkverbots ist zu berücksichtigen, dass diese Anordnung dem Zweck der Norm entsprechen und schließlich auch verhältnismäßig sein muss.
Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist das Parken am rechten Fahrbahnrand bzw. Seitenstreifen grundsätzlich erlaubt, solange nicht die Bestimmungen zum Halten und Parken tangiert werden. Sofern Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer die Vorgaben zum Halten und Parken beachten, die Fahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen sind und über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen, dürfen Fahrzeuge, auch Wohnmobile, im öffentlichen Parkraum, auch ohne zeitliche Befristung, abgestellt werden.
Ein Parkgebot oder Parkverbot darf nur nach besonderen Umständen, wie z. B. um die Taktzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs aufrecht zu erhalten oder wenn die Flüssigkeit des Verkehrs es erfordert, angeordnet werden. Die Anordnung greift tief in die geschützten Interessen von Verkehrsteilnehmern ein. Daher ist bei einer entsprechenden Anordnung das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Anordnung muss auf einer konkreten Gefahrenlage beruhen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter (z. B. Sicherheit, Ordnung, Flüssigkeit des Verkehrs) erheblich übersteigt. Des Weiteren darf dies nicht pauschal (innerhalb der Ringstraßen) erfolgen, sondern bedarf einer nachvollziehbaren Begründung, warum gerade an einer konkreten Stelle eine solche Maßnahme geboten ist. Selbiges gilt für die zeitliche Befristung der Parkdauer.
Zusammenfassend kann dem Wunsch, der Einrichtung eines Parkgebotes bzw. eines Parkverbotes oder der Beschränkung der Parkdauer aus den genannten Gründen nicht nachgekommen werden.
Kommentare
Dann gleich die (Werbe-)…
Dann gleich die (Werbe-) Anhänger mitnehmen.
Die haben nichts auf Straßenrand-Parkplätzen zu suchen.
Insbesondere nicht, wenn die Firma dort nicht ansässig ist.
Auch wenn die Anhänger eine Straßenzulassung haben, muss das Parken/Abstellen in der Verkehrsordnung geändert werden!
Da die meisten sogenannten…
Da die meisten sogenannten Fahrzeuge eher Stehzeuge sind und während des ganzen Jahres wertvollen Raum im Straßenbild blockieren, bitte auch gleich prüfen , ob nicht einfach alle Fahrzeuge vor den Toren der Stadt parken sollten. Wer sein Stehzeug dann mal braucht, kann dann über die dann gut ausgebauten Radwege sein Fahrzeig erreichen und bewegen.
Die Fahrzeuge sind…
Die Fahrzeuge sind zugelassen, ordnungsgemäß geparkt, also wie soll die Stadt das unterbinden? Es sind auch keine Lkw's, so dass das Zusatzzeichen "nur Pkw" nicht hilft, andere StVO konforme Möglichkeiten gibt es nicht!
Ist leider allgemeiner Tenor…
Ist leider allgemeiner Tenor – Zusatzzeichen 1010-58 ist nur zur Gefahrenabwehr zulässig. Siehe auch
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-21849…
Was zählen schon die Bedürfnisse von Otto Normalkleinbürger gegen die Wünsche der Wohlstandsbürger – in unserem Staat ...
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