Einrichten eines Durchfahrtverbots für Transporter und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen in die Volmestraße
In den letzten Monaten kommt es immer häufiger zu der Situation, dass diverse Firmentransporter Parkplätze im Wohnviertel rund um die Volmestraße blockieren. Insbesondere der Bereich ab der Einmündung vom Rheinring in die Volmestraße ist maßgeblich davon betroffen.
Die oben beschriebene Situation hat sich mit Beginn des Jahres verschärft, als auf den nebenliegenden Parkflächen der Netto-Filiale eine Parkzeitbeschränkung und ein Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen (Zeichen 253) eingerichtet wurde. Es ist zum einen anzumerken, dass die Parkplätze im Wohnviertel definitiv nicht für solche Transporter ausgelegt sind, zum anderen ist festzustellen, dass die wenigen Parkplätze allein durch die Kraftfahrzeuge der Bewohner bereits stark überlastet sind, sodass es regelmäßig zur Blockierung bereits installierter Halte/Parkverbote sowie zu parkenden Autos im verkehrsberuhigten Bereich kommt. Der Umstand, dass auch noch Firmentransporter die wenigen Parkplätze beanspruchen, ist (meiner Meinung nach) nicht hinzunehmen, da es anderweitige Parkmöglichkeiten, auch in unmittelbarer Nähe, für solche Fahrzeuge gibt.
Es wäre sinnvoll, wenn auf diesem Abschnitt (zwischen Einmündung Rheinring und Volmestraße) ein Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen (bspw. in Form von Zeichen 253 StVO) eigerichtet werden würde, mit Ausnahme von Lieferfahrzeugen, um die ohnehin angespannte Parkplatzsituation ein Stück weit zu entschärfen.
Hinweise:
1) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Die Fachverwaltung wird Ihre Idee/Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht.
2) Bei der Volmestraße handelt es sich um eine öffentlich für alle Verkehrsteilnehmende ohne Einschränkung gewidmete Straße. Inwiefern und ob Verkehrsbeschränkungen vorgenommen werden dürfen, bestimmt sich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Demnach ist vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten zuvor der Widmungsinhalt der betroffenen Straße zu klären. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Mit der gewünschten Einrichtung eines Durchfahrverbots würden Fahrzeuge weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.
Darüber hinaus besteht nach § 12 Abs. 3a Nr. 1 für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhänger über 2,0 t innerhalb geschlossenen Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten regelmäßig ein Parkverbot in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
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