Geschwindigkeits- und Durchfahrtsbegrenzung Querumer Straße
Seither wird die Querumer Straße gerne als Abkürzungsstrecke der Berliner Str. / Friedrich-Voigtländer-Straße genutzt.
Hierbei nutzen nicht nur PKW, sondern regelmäßig auch LKW (>7,5t) die Straße.
Aufgrund des schlechten Straßenzustands (viele Unebenheiten) geht hiermit jedoch eine deutliche Steigerung der Lärmbelastung für Anwohner einher. LKW-Aufbauten und nicht zureichend gesicherte Ladung beginnen u.a. zu klappern.
Weiterhin wird sich durch die PKW und LKW nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50Km/h gehalten.
Der sich mittig befindliche Kindergarten sowie die Verkehrssituation an der Kreuzung zur Bevenroder Straße stellen hierbei eine Gefahrenquelle dar.
Weiterhin müssen Radfahrer, aufgrund des schmalen Gehweges und teilweise parkender PKW, die Fahrbahn mitbenutzen.
Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30Km/h, analog zur Bevenroder Straße, würde sowohl zur Steigerung der Verkehrssicherheit der Radfahrer sowie der Kindergartenkinder, als auch zur Reduzierung des Verkehrslärms für Anwohner sorgen.
Weiterhin sollte eine Durchfahrtsbeschränkung für LKW (>7,5t), mit Ausnahme Linienbusse, geprüft werden.
Hinweise:
1) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Die Fachverwaltung wird Ihre Idee/Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht.
2) Die Fachverwaltung ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
Bei der Querumer Straße handelt es sich um eine öffentlich für alle Verkehrsteilnehmende ohne Einschränkung gewidmete Straße. Inwiefern und ob Verkehrsbeschränkungen vorgenommen werden dürfen, bestimmt sich nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO). Demnach ist vor der Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten zuvor der Widmungsinhalt der betroffenen Straße zu klären. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen. Mit der gewünschten Einrichtung eines Durchfahrverbots würden Fahrzeuge weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der StVO bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung müssen bestimmte Voraussetzungen nach der StVO erfüllt sein. So muss beispielsweise aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Weiterhin sind in die Gesamtabwägung u. a. Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen, wie z. B. Lichtsignalanlagen, einzubeziehen.
Außerdem hat auf Hauptverkehrsstraßen (die Querumer Straße ist eine Kreisstraße) das Interesse des fließenden Verkehrs ein besonderes Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.
Die Polizei hat mitgeteilt, dass auf der Querumer Straße keine Häufungen von Unfällen erkennbar sind. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h kommt daher aktuell nicht in Betracht.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass mit Inbetriebnahme der Lichtsignalanlage auf Höhe des Efeuweges eine deutliche Verbesserung der Querungssituation und damit der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.
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