Halteververbot auf der Altmarkstr. in Höhe Auf dem Anger
Es kommt hier zu gefährlichen Situationen.
Hinweise:
Auf der Altmarksttraße in Höhe der Einmündung Auf dem Anger besteht bereits ein gesetzliches Haltverbot. Nach den Vorschriften zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante, soweit kein baulich angelegter Radweg rechts neben der Fahrbahn angelegt ist, unzulässig.
Da hier die rechtlichen Vorschriften bereits eindeutig sind, ist nach dem Grundsatz; so wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele wie nötig zu verfahren.
Kommentare
Auf der Altmarksttraße in…
Auf der Altmarksttraße in Höhe der Einmündung Auf dem Anger besteht bereits ein gesetzliches Haltverbot. Nach den Vorschriften zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante, soweit kein baulich angelegter Radweg rechts neben der Fahrbahn angelegt ist, unzulässig.
Neuen Kommentar hinzufügen
Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich um einen Kommentar zu schreiben.