Halteververbot auf der Altmarkstr. in Höhe Auf dem Anger

Halteververbot auf der Altmarkstr. in Höhe Auf dem Anger

Abgelehnt
Verkehr

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Hinweise:

Auf der Altmarksttraße in Höhe der Einmündung Auf dem Anger besteht bereits ein gesetzliches Haltverbot. Nach den Vorschriften zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante, soweit kein baulich angelegter Radweg rechts neben der Fahrbahn angelegt ist, unzulässig.

 

Da hier die rechtlichen Vorschriften bereits eindeutig sind, ist nach dem Grundsatz; so wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viele wie nötig zu verfahren.

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Kommentare

Gespeichert von Moderation am Mo., 28.08.2023 - 12:39

Auf der Altmarksttraße in Höhe der Einmündung Auf dem Anger besteht bereits ein gesetzliches Haltverbot. Nach den Vorschriften zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkante, soweit kein baulich angelegter Radweg rechts neben der Fahrbahn angelegt ist, unzulässig.

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