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Östliches Ringgebiet - Parkplätze - Dauerparker / Camper / Wohnmobile / Bullis / Motorräder

Östliches Ringgebiet - Parkplätze - Dauerparker / Camper / Wohnmobile / Bullis / Motorräder

Abgelehnt
Verkehr

Die Parkplatzsuche im Östlichen ist jeden Tag aufs neue eine Herausforderung. Wirklich in jeder Straße stehen irgendwo Camper, Wohnmobile, Bullis und ähnliche (Urlaubs-/Freizeit-)Fahrzeuge wochenlang auf der gleichen Stelle und blockieren i.d.R. 2 PKW-Stellplätze und behindern die Sicht. Zum Teil sprießt das Unkraut an diesen Stellen auch schon aus dem Boden raus.

Könnte man diese großen Dauerblockierer nicht (zumindest in den Straßen direkt im Wohngebiet; nicht am Park) verbieten? Oder zumindest direkt an Kreuzungen? Mit dem Fahrrad hatte ich schon die ein oder andere Nahtoderfahrung, weil man in den engen Straßen einfach nichts sieht.

Wählerisch bin ich mit meinem kleinen Polo bei der Parkplatzsuche nach 8 Jahren Östliches Ringgebiet schon gar nicht mehr - Einkäufe und Arbeitssachen werden auch minutenlang geschleppt.

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Hinweise:

1) Da es sich hier um eine haushaltsneutrale Idee handelt muss für die Unterstützung der Idee nicht geworben werden. Die Fachverwaltung wird Ihre Idee/Anregung überprüfen. Nach Abschluss der Überprüfung wird das Ergebnis auf der Ideenplattform veröffentlicht.

2) Das Parken von Campingwagen, Wohnwagen, Bullis oder Motorräder ist ebenso wie das Parken mit Pkw zunächst überall dort erlaubt, wo es nicht verboten ist. In einem Wohngebiet dürfen Campingwagen, Wohnwagen, Bullis oder Motorräder daher grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand (in Einbahnstraßen auch am linken Fahrbahnrand) oder auf ausgewiesenen Stellplätzen parken. Entscheidend ist, dass das Kraftfahrzeug zugelassen ist und eine gültige TÜV-Plakette hat.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) in reinen und allgemeinen Wohngebieten davon ausgenommen das regelmäßige Parken von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie von Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.

Außerdem ist u. a. das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.

Die StVO sieht zudem eine zeitliche Beschränkung für Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug vor. Nicht an ein Zugfahrzeug gekoppelte Anhänger dürfen nicht länger als zwei Wochen auf demselben Parkplatz geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Solange ein Campingwagen oder Wohnwagen angekoppelt ist, darf dieser ohne Zeitbegrenzung am Straßenrand geparkt werden.
 

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